Informationen zur Wärmepreisbremse (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)
Stand: 15.02.2023
Am 24.12.2022 ist das Gesetz zur Einführung einer Wärmepreisbremse in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Entlastung von Wärmekunden in Deutschland aus Mitteln des Bundes.
Wie wird die Entlastung ermittelt?
Für Wärmekunden wird der Arbeitspreis für die gelieferte Wärme für einen Grundbedarfsanteil von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 9,5 ct/kWh brutto (einschließlich staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer) begrenzt. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu zahlen. Auf die verbrauchsunabhängigen Preisbestandteile (z.B. Jahresgrundpreis) hat dies keinen Einfluss, d.h. sie gelten unverändert.
Vorgenannte Regelung zur Wärmepreisbremse kommt laut Gesetz für nachfolgend genannte Kunden (mit Ausnahme zugelassener Krankenhäuser) zur Anwendung:
- Kunden, deren Verbrauch an der betreffenden Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht übersteigt,
- Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
- Kunden, die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt, oder
- Kunden die eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Die Wärmepreisbremse gilt aktuell für das Kalenderjahr 2023 sofern Ihr Arbeitspreis oberhalb des gedeckelten Preises liegt, profitieren sie automatisch von der Wärmepreisbremse. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Laufzeit durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.
Wie erfolgt die Umsetzung bei der Wärmeversorgung Stavenhagen GmbH?
Die Wärmeversorgung Stavenhagen GmbH hat zum 01.01.2023 die Wärmepreise für Ihre Produkte angehoben. Kommt die Regelung der Wärmepreisbremse für Sie zur Anwendung, brauchen Sie sich um nichts zu kümmern.
Die Wärmepreisbremse wird bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigt, wenn wir den Zuschuss vom Staat für die Wärmepreisbremse erhalten haben.
Nur Unternehmen, deren Entlastungsbeiträge an sämtlichen Abnahmestellen zusammengenommen 150.000,00 EUR überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.
Noch ein Hinweis zum Schluss!
Unabhängig davon lohnt es sich für Sie weiterhin, Energie einzusparen. Denn Ihre Energieeinsparungen schonen die Umwelt und wirken sich kostenreduzierend auf Ihre nächste Abrechnung aus.